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· Rundbrief 42 ·
Novellierung: Änderungen im § 44 LHO der Landeshaushaltsordnung


Mit dem Runderlaß des NDS Finanzministeriums vom 16.4.1997 ergeben sich einige Änderungen im § 44 der LHO (Landeshaushaltsordnung), der sich im Wesentlichen mit Zuwendungen beschäftigt.

Die Schwerpunkte der Novellierung beziehen sich auf die Verwaltungsvereinfachung sowohl beim Land als auch bei den Zuwendungsempfängern. Außerdem sollen die Entscheidungsbefugnisse der jeweiligen Bewilligungsbehörden gestärkt werden.

Als besondere Punkte der Vereinfachung werden u.a. genannt: Vorrang der Festbetragsfinanzierung; Möglichkeiten der Pauschalierung bei der Festlegung von zuwendungsfähigen Ausgaben; Änderungen bei der Anerkennung von Versicherungsbeiträgen als zuwendungsfähige Ausgaben; neue Formen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörden in Form von Stichproben nach dem Zufallsprinzip. Die letzte Regelung kann bereits bei bestehenden Zuwendungsbescheiden angewendet werden. Im folgenden werden einzelne Regelungen detaillierter vorgestellt.

Bewilligungsvoraussetzungen. Die Höhe der Zuwendung muß künftig den Betrag von 5.000 DM übersteigen, sofern in den Förderrichtlinien nichts abweichendes geregelt ist.

Finanzierungsarten. Weiterhin gilt der Grundsatz, daß nicht rückzahlbare Zuwendungen nur dann in Betracht kommen, wenn der Zuwendungszweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

Zuwendungsempfänger.Empfänger der Zuwendung sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Weiterhin gilt der Grundsatz, daß Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Projekte gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann jedoch im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Wenn für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, haben sich die Stellen künftig über die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben abzustimmen. Dabei sollen unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber möglichst ausgeschlossen werden.

Finanzierungsarten. Im Grundsatz gilt nach wie vor, daß die Zuwendung als Teilfinanzierung gewährt wird. Die Vollfinanzierung ist aber in Ausnahmefällen zuzulassen. Sie kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Erfüllung des Zwecks des Vorhabens nur bei Übernahme sämtlicher Ausgaben durch das Land möglich ist und der Zuwendungsnehmer keine eigenen wirtschaftlichen Interessen hat. Die Finanzierungsarten sind weiterhin: Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung und Festbetragsfinanzierung.

Die Festbetragsfinanzierung kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter 50.000 DM liegt. Originalton VV zur LHO: >Von einer Festbetragsfinanzierung ist jedoch abzusehen,

- wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist;

- grundsätzlich auch dann, wenn das Land mehr als 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.<

Zuwendungsfähige Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt werden können.

Versicherungen. Versicherungen, die nichtgesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern sie nach eingehender Risikoabwägung als erforderlich angesehen werden.

Personalausgaben. Personalausgaben dürfen nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt werden.

Erwerb oder Herstellung von Gegenständen. Bei der Förderung des Erwerbs oder der Herstellung von Gegenständen ist künftig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung über die beschafften Gegenstände frei verfügen kann, oder ob nicht mehr zweckentsprechend genutzte Geräte dem Land oder einem Dritten übereignet bzw. veräußert werden.

Auszahlung der Zuwendungen. Abweichend von der 2-Monatsregel kann eine Zuwendung auch in Teilbeträgen zu festgelegten Terminen ausgezahlt werden.

Allerdings kann auch die Auszahlung der Zuwendung >in geeigneten Fällen< von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn die Zuwendung nicht mehr als 50.000 DM beträgt.

Rückforderung von Zuwendungen. Bei etwaigen Rückforderungen liegt der Zinssatz nicht mehr bei 6 v. H. sondern bei 3 v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Von einer Rückforderung ist künftig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 2.000 DM nicht übersteigt. Von einem Zinsanspruch ist regelmäßig abzusehen, wenn diese nicht 100 DM übersteigen.

Prüfung der Verwendungsnachweise. Kommen Fördergelder von mehreren Landesstellen (und/oder öffentlichen Stellen), so sollen diese nach näherer Vereinbarung sich auf eine Stelle einigen, die den Verwendungsnachweis prüft. Die Prüfung kann stichprobenartig erfolgen.

Fälle von geringer finanzieller Bedeutung. Bei Zuwendungen bis zu 50.000 DM kann die Bewilligungsbehörde bei der Anwendung der Nr. 2-12 Erleichterungen zulassen.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen für die Möglichkeiten der Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger (Weitergabe in öffentlich-rechtlicher und in privatrechtlicher Form) umfassender geregelt worden.

Die Novellierung der VV zur LHO § 44 haben sich auch entsprechend auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) ausgewirkt. (Quelle: NDS. Ministerialblatt Nr. 7/1997 RdErl. d.MF v 16.4. 1997 - 19-1004(3)2-). (Ku)


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